Willkommen
Beim Fachverband Aargauischer Hauswarte
Willkommen
Beim Fachverband Aargauischer Hauswarte
Willkommen
Beim Fachverband Aargauischer Hauswarte
Willkommen
Beim Fachverband Aargauischer Hauswarte
Willkommen
Beim Fachverband Aargauischer Hauswarte
Willkommen
Beim Fachverband Aargauischer Hauswarte
Willkommen
Beim Fachverband Aargauischer Hauswarte
Willkommen
Beim Fachverband Aargauischer Hauswarte

Wer muss zur Schaufel greifen?

Starker Schneefall kann vieles auf Eis legen. Je schneller der Schnee weggekehrt ist, umso besser. Nur, wer ist zuständig? Das regeln Gesetz und Verträge.

Der Morgen nach einer verschneiten Nacht – wunderschön anzusehen, im Alltag aber auch eine Gefahr: Trottoirs und Strassen sind zwar meist geräumt, nicht jedoch der Weg vom Haus zur Strasse. Dann nerven sich die Mieter über den Hauswart oder den Vermieter, und der Stockwerkeigentümer hat das Gefühl, fürs Schaufeln und Salzen sei ja eigentlich der Nachbar zuständig. Nur ein Blick ins Gesetzbuch, ins Stockwerkeigentümerreglement, in den Mietvertrag oder in die Hausordnung kann Klarheit über die Gretchenfrage schaffen: Wer muss zur Schaufel greifen?

Mieter

Sie sind nur dann für die Schneeräumung zuständig, wenn dies im Mietvertrag auch explizit so vereinbart ist. Gleiches gilt, wenn sich die Pflicht aus der Hausordnung ergibt. Die Hausordnung muss in diesem Fall aber im Mietvertrag als «integrierender Bestandteil» bezeichnet sein.

Ansonsten ist es am Vermieter, für einen gefahrlosen Zugang zum Haus zu sorgen. Er muss auch die Kosten für die Schneeräumung berappen, es sei denn, er hätte sie im Mietvertrag bei den Nebenkosten aufgeführt. Eine Ausnahme stellen vermietete Parkplätze dar: Der Mieter hat seinen Autoabstellplatz selber von Schnee und Eis zu befreien.

Ein Spezialfall ist ebenfalls das gemietete Einfamilienhaus – hier gehört das Schneeschippen immer zu den Pflichten des Mieters. Auch für die entsprechenden Geräte muss er selber aufkommen.

Stockwerkeigentümer

Für die Schneeräumung zuständig ist die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer. Ist diese Aufgabe weder im Reglement noch in der Hausordnung näher geregelt, empfiehlt es sich, dafür entweder jemanden zu engagieren oder einen «Ämtliplan» zu erstellen. Am besten wird der Aufwand in einem Protokoll festgehalten, so dass die Arbeit längerfristig gerecht verteilt werden kann. Dass immer derjenige, der zuerst das Haus verlässt, zur Schaufel greifen soll, ist überhaupt keine gute Idee – dann wird es zu oft denselben treffen.

 

Wegrecht

Ist im Grundbuch ein Wegrecht eingetragen, hat nicht etwa der Eigentümer von Grund und Boden für den Unterhalt und damit für die Schneeräumung zu sorgen, sondern der Berechtigte. Eine Aufteilung der Unterhaltsarbeiten und -kosten ist nur dann möglich, wenn der mit dem Wegrecht belastete Grundeigentümer den Weg ebenfalls benützt. Eine entsprechende Regelung wird mit Vorteil in einem sogenannten Dienstbarkeitsvertrag festgehalten.

 

Hausdach

Gefahren gehen nicht nur von vereisten Treppen und Wegen aus, sondern auch vom Schnee auf Hausdächern. Herunterfallende Dachlawinen und Eiszapfen können Menschen und Tiere verletzen. Daher müssen auch die Dächer – im Rahmen des Zumutbaren – unterhalten werden. Das Dach sollte auf der Strassenseite mit Schneefängern ausgerüstet sein. Gut zu wissen: Bei Mehrfamilienhäusern kann der Vermieter die Pflicht zur Beseitigung von Schneemassen auf dem Dach nicht auf die Mieter überwälzen.

 

Umfang

Wann der Schnee geräumt sein muss, hängt von den örtlichen Gegebenheiten ab. Normalerweise beschränkt sich die Räumungspflicht auf die Zeit des häufigsten Fussgängerverkehrs, also von 7 Uhr morgens bis etwa 21 Uhr. Wer am Morgen ganz früh raus muss oder spät in der Nacht heimkommt, darf also nicht mit gepfadeten Wegen rechnen.

Wohin damit?

Keinesfalls darf der Schnee auf öffentliche Strassen und Trottoirs oder sogar aufs Nachbargrundstück geschaufelt werden. Das gilt umgekehrt natürlich auch für den Strassendienst der Gemeinde: Auch dieser darf die weisse Pracht nicht auf private Grundstücke schieben, ausser es handelt sich um einen Notfall und es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse.

Haftung

Verletzt sich jemand, weil er infolge mangelhafter Schneeräumung unglücklich stürzt, haftet grundsätzlich der Eigentümer von Grund und Boden für den Schaden. Ist ein Dritter – zum Beispiel der Hauswart oder ein Mieter – für den Winterdienst zuständig, kann der Eigentümer diesen zur Haftung ziehen. Von Fussgängern wird aber erwartet, dass sie sich im Winter entsprechend vorsichtig verhalten. Die Unfallgefahr minimieren kann nebst regelmässigem Winterdienst zum Beispiel auch ein Handlauf oder ein Geländer. Lohnenswert ist ferner der Abschluss einer Privat- oder Gebäudehaftpflichtversicherung.

Beobachter