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Beim Fachverband Aargauischer Hauswarte
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Statuten

Ingress

Die männlichen Bezeichnungen gelten auch für die weiblichen Mitglieder.

I. Name und Zweck des Verbandes

Art. 1 Organisation

Unter dem Namen «Fachverband Aargauischer Hauswarte» besteht eine Berufsorganisation. Der Verband ist eine Sektion im Schweizerischen Fachverband der Hauswarte und ist politisch und konfessionell neutral.

Art.2 Zweck

Der Verband bezweckt die Wahrung und Förderung der beruflichen Ausbildung und Interessen. Gegenseitige Ratschläge in allen Berufs- und Ausbildungsfragen sowie der Pflege der Geselligkeit.

II. Mitgliedschaft

Art. 3 Mitglieder

Der Verband umfasst folgende Mitgliederkategorien:

  • a) Aktivmitglieder
  • b) Ehrenmitglieder
  • c) Pensionierte
  • d) Anschlussmitglieder

Aktivmitglieder sind namentlich Hauswarte, Hausmeister, Fachleute Betriebsunterhalt, Hausdienstangestellte, Haustechniker, Liegenschaftsverantwortliche, Reinigungspersonal und Instandhaltungsfachleute, die haupt- oder nebenamtlich angestellt, oder selbständig in den oben genannten Betriebs-zweigen tätig sind.

Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verband in hervorragender Weise verdient gemacht haben und die auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung als solche ernannt werden. Die Ehrenmitglieder geniessen die gleichen Rechte wie Aktivmitglieder, sind aber von der Entrichtung der Beiträge befreit.

Pensionierte sind Mitglieder, die gewillt sind, nach der Pensionierung im Verband zu verbleiben.

Anschlussmitglieder sind Partner der Aktivmitglieder oder Pensionierter, die nicht zwingend im Hauswartsbereich beschäftigt sind.

Art. 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Aufnahme erfolgt auf Grund einer schriftlichen Beitrittserklärung durch den Vorstand. Durch den Beitritt unterzieht sich das Mitglied den einschlägigen Statuten, Reglementen und Beschlüssen des Verbandes.

Art. 5 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das Mitglied stirbt, aus dem Verband austritt oder ausgeschlossen wird. Das austretende Mitglied ist verpflichtet, rückständige Beiträge zu bezahlen. Der Austritt kann mit vorangehender, halbjähriger Kündigungsfrist auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:

  • a) wegen grober Verstösse und Zuwiderhandlungen gegen die Statuten und Reglemente, wegen Schädigung der Verbandsinteressen.
  • b) wenn es mit den Beiträgen mind. 2 Jahre im Rückstand ist und erfolglos gemahnt wurde.

Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Ausgeschlossenen Mitgliedern steht das Rekursrecht an die Generalversammlung offen. Sie entscheidet als letzte Instanz endgültig. Mit dem Austritt erlöschen alle Ansprüche an den Verband.

Art. 6 Pflichten und Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, einen von der Generalversammlung festgesetzten Jahresbeitrag an den Verband zu entrichten. Der Jahresbeitrag wird für Aktiv-Mitglieder, Pensionierte und Anschlussmitglieder gesondert festgelegt.

Die Mitglieder sollen es sich zur Pflicht machen, an den Versammlungen und weiteren Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen. Jedes Mitglied hat das Recht, sich in allen dem Verbandszweck entsprechenden Angelegenheiten an den Vorstand zu wenden. Bei Anständen mit Vorgesetzten oder Behörden ist das Mitglied verpflichtet, die vom Vorstand, bzw. Präsidenten verlangten Auskünfte wahrheitsgetreu und gewissenhaft zu erteilen.

Anträge an die Generalversammlung müssen dem Präsidenten zu Handen des Vorstandes bis spätestens 4 Wochen vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.

III. Organe des Verbandes

Art. 7 Organe

Die Organe des Verbandes sind:

  1. die Generalversammlung (GV)
  2. der Verbandsvorstand
  3. die Rechnungsrevisoren

Art. 8 Generalversammlung

Die Generalversammlung wird vom Vorstand ordentlicher weise innerhalb des ersten Quartals einberufen. Sie hat folgende Traktanden zu erledigen:

  1. Präsenz
  2. Wahl der Stimmenzähler
  3. Mutationen
  4. Behandlung des Protokolls der letzten Generalversammlung
  5. Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten
  6. Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
  7. Wahlen:
    1. Vorstand
    2. Präsident und Kassier
    3. Revisoren
    4. Delegierte
  8. Genehmigung des Budgets und Entschädigung des Vorstandes
  9. Festsetzung des Jahresbeitrages
  10. Behandlung der Anträge:
    1. des Vorstandes
    2. der Mitglieder
  11. Ehrungen
  12. Mitteilungen und Verschiedenes

Die Einladung zur GV hat durch den Vorstand mindestens 5 Wochen vor der Abhaltung, unter Bekanntgabe der Traktandenliste, schriftlich an die Mitglieder zu erfolgen. Einladungen per E-Mail gelten als schriftlich.

Der Vorstand ist befugt, ausserordentliche Generalversammlungen einzuberufen. Die Einberufung muss auch erfolgen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies unterschriftlich verlangt. Bei allen Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder (Ausnahme siehe Art. 11). Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder (siehe Art. 3) des Fachverbandes.

Art. 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern, welche auf zwei Jahre gewählt werden. Nach Ablauf dieser Amtsdauer sind sie wieder wählbar. Mit Ausnahme des Präsidenten und des Kassiers, welche von der Generalversammlung gewählt werden, konstituiert sich der Vorstand selbst.

In der Regel besorgen die einzelnen Vorstandsmitglieder folgende Geschäfte:

  • Der Präsident leitet die Generalversammlung und die Vorstandssitzungen und trifft die im Interesse des Verbandes notwendig erscheinenden Anordnungen.
  • Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten in allen Fällen, in denen dieser in der Ausübung seiner Funktion verhindert ist.
  • Der Mutationsführer führt und aktualisiert die Mitgliederliste.
  • Der Kassier führt die Verbandskasse. Der FAH-Vorstand regelt die Pflichten und Rechte des Verbands-Kassiers. Er ist, nebst dem Präsidenten für alle Kontos unterschriftsberechtigt.
  • Der Aktuar führt bei allen Sitzungen des Vorstandes und an den Generalversammlungen das Protokoll. Die Protokolle sind vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Im weiteren führt und aktualisiert er die Pendenzenliste.

Weitere Vorstandsmitglieder nehmen an allen Sitzungen und Versammlungen teil. Sie können von den Ressortleitern zur Mithilfe beigezogen werden. Es steht dem Präsidenten frei, sie mit andern Aufgaben zu betreuen.

Entschädigung des Vorstands:

Der Vorstand erhält für seine Arbeit eine Entschädigung (Honorar und Spesen). Diese werden von der Generalversammlung festgesetzt. Die Vorstandsmitglieder bezahlen keinen Verbandsbeitrag.

Art. 10 Rechnungsrevisoren

Die Generalversammlung wählt zwei Revisoren auf die Dauer von zwei Jahren. Die Revisoren prüfen die Kassaführung und die Jahresrechnung und erstatten der Generalversammlung Bericht. Sie sind jederzeit berechtigt, in die Bücher Einsicht zu nehmen. Sie werden für ihre Arbeit gleich entschädigt wie der Vorstand.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 11 Statutenrevision

Einzelne Artikel oder eine Totalrevision kann auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitgliedes an der GV mit 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Anträge sind mind. 4 Wochen vor dem GV-Termin schriftlich begründet, dem Vorstand einzureichen.

Art. 12 Auflösung

Über eine Auflösung des Fachverbandes Aargauischer Hauswarte entscheidet die Generalversammlung. Der Antrag ist angenommen, wenn sich vier Fünftel der anwesenden Mitglieder dafür aussprechen. Im Falle der Auflösung sind sämtliche Akten und das vorhandene Vermögen dem Schweizerischen Fachverband der Hauswarte zur treuhänderischen Verwaltung zu übergeben.

Bildet sich innert 10 Jahren nach Auflösungsbeschluss kein neuer Verband im Sinne von Art. 1 und 2 dieser Statuten, so fällt das Vermögen dem Schweizerischen Fachverband der Hauswarte automatisch zu.

Art. 13 Haftung

Gestützt auf Art. 71 des ZGB, wird ein Mitgliederbeitrag für das laufende Verbandsjahr jeweils an der GV festgesetzt. (Art. 8)

Für die Verbandsschulden haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen.

Art. 14 Genehmigung

Diese Statuten wurden vom SFH am 28. Januar 2015 genehmigt. Genehmigung der Statuten durch die GV vom 14. März 2015. Die Statuten treten sofort in Kraft. Die bisherigen Statuten vom 28. Januar 2004 werden hiermit ausser Kraft gesetzt.

Namens des Vorstandes:

Statuten

Der Präsident Der Aktuar
Rolf Robmann, Dottikon Daniel Wagner, Safenwil